Allgemeine Geschäftsbedingungen



A. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle unsere Angebote, rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Kauf-, Miet- und Werkverträge einschließlich Beratungen und  sonstigen vertraglichen Leistungen ausschließlich. Entgegen stehenden oder abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.

Für den Fall laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden ebenfalls, soweit nicht ausdrücklich abweichende Bedingungen einbezogen werden. Des Weiteren gelten diese AGB auch für alle in Folge eines abgeschlossenen Vertrages zustande kommenden Vereinbarungen, wie z.B. Wartungs- und Reparaturverträge.

B. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand, Umfang der Lieferungen und Leistungen

Für die Beschreibung von Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Bestellungen des Kunden sind als Angebot zu qualifizieren, das wir innerhalb von 4 Wochen annehmen können.

Konstruktions- und Formveränderungen behalten wir uns während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen dadurch nicht grundsätzlich verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen – auch teilweise – nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn ein Vertrag nicht zustande kommen sollte, unaufgefordert und unverzüglich zurück zugeben.

C. Liefer- und Montagefristen

Ist eine Frist vereinbart, so beginnt diese mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Kunden beizubringenden Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Frist beginnt auch nicht vor Klärung aller für den Liefergegenstand bzw. die Montage wesentlichen technischen Fragen. Ist eine Liefer-/Montagezeit vereinbart, so gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend; sind die vorstehend bei der Lieferfrist genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung noch nicht erfüllt, so verschiebt sich der Liefer- und/oder Montagetermin um einen entsprechenden Zeitraum.

Wenn der Kunde nach Auftragsbestätigung zusätzliche Anforderungen oder Änderungen in Bezug auf den Liefergegenstand oder die Montage wünscht, bedarf dies einer Vereinbarung über die daraus resultierende Vertragsanpassung.

Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist bei „ab Werk“-Lieferungen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Frist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bei Eintritt höherer Gewalt, staatlichen Anordnungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder auf die Montage von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten oder Subunternehmen eintreten. Die vor beschriebenen Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Umstände werden wir in den wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Wird die Lieferung/Montage des Liefergegenstandes infolge solcher unvorhergesehener Umstände unmöglich oder ist sie nur unter erheblichen wirtschaftlichen Mehraufwendungen möglich, sind wir neben den sonstigen gesetzlichen Rechten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

D. Teilleistungen, Ausführungen der Montageleistungen

Teilleistungen sind zulässig. Jede Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt fakturiert werden.

Wir sind berechtigt, für unsere Leistungen auch Subunternehmen einzusetzen.

E. Liefer- und Leistungsverzögerungen, Verlegungen von Terminen

Liegt Lieferverzug unsererseits vor und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Weitere Rechte des Kunden aus dem Titel des Lieferverzuges bestehen nicht, insbesondere keine Pönaleansprüche.

F. Annahme der Lieferung, Abnahme, Annahme- und Abnahmeverzug, Vertragsaufhebung

Der Kunde ist bei Lieferung „ab Werk“ verpflichtet, den Liefergegenstand bei Meldung der Versandbereitschaft abzurufen bzw. bei Lieferung „frei Haus“ ihn bei Anlieferung anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Bei Lieferung „frei Haus“ gilt die jeweilig gewählte Überschickungsart vom Übernehmer mit Auftragserteilung als genehmigt und wird gem. §429 ABGB Schickschuld vereinbart. Der Gefahrenübergang vollzieht sich daher mit Übergabe der Waren den Frachtführer. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist können wir, unbeschadet sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und Schadenersatz geltend machen. Im Fall der ernsthaften und endgültigen Annahmeverweigerung durch den Kunden ist eine Fristsetzung entbehrlich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Ruft der Kunde unsere Leistung nicht fristgerecht ab, befindet er sich insoweit in Annahmeverzug, und wir sind nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, unser Personal anderweitig einzusetzen und einen etwaig vereinbarten Pauschalpreis um die durch die Verzögerung verursachten Mehrkostenzu erhöhen. Soweit der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat, sind wir darüber hinaus berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen.

Der Kunde ist zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Arbeiten angezeigt worden ist. Ist etwa ein Probebetrieb vereinbart, so hat die Abnahme nach erfolgreichem Probebetrieb zu erfolgen. Über die Abnahme erstellen wir ein Protokoll, das vom Kunden gegenzuzeichnen ist. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt sie 14 Tage nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme als erfolgt. Hinsichtlichder in Pkt.E. geregelten Teilleistungen können wir eine gesonderte Teilabnahme verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.

Werden durch den Kunden in Auftrag gegebene Arbeiten auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin eingestellt, ist der Kunde zur Zahlung der bis dahin erbrachten Leistungen unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abrechnung verpflichtet.

G. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

Der Kunde trägt für den Liefergegenstand die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung von dem Zeitpunkt an, in dem er ausgeliefert ist.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus einem den vorliegenden Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechtes sowie die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Villach bzw. bei Überschreiten der Wertgrenze die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht, wie es zwischen inländischen Vertragspartnern zur Anwendung gelangt.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben in Euro (€).

H. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung erfolgt unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt bis zum vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.